Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir sind eine Campervan-Manufaktur. In der Produktion einer Manufaktur entscheidet der Mensch über die Fertigstellung der einzelnen Arbeitsschritte. Verfolgt wird das Ziel der bestmöglichen Fertigung des Produkts. Die Umbauten erfolgen immer individuell und nach den jeweiligen Kundenwünschen. Wir stellen keine Massenprodukte her. Die Handarbeit bzw. der Anteil des Menschen an der Produktion nimmt in der manufakturellen Fertigung einen hohen Anteil ein. Der umgebaute Van ist handgemacht und ein Unikat. Abweichungen lassen sich bei der Handfertigung nicht vermeiden. Zeichnungen können vom tatsächlichen Ergebnis abweichen und werden unverbindlich und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Planung kann und wird in Farbtönen, Ausarbeitung und Umsetzung vom Endergebnis abweichen. Abweichungen werden kommuniziert. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich ohne Dekoration, Matratzen, Stoffe, Sitzauflagen und Polster, es sei denn, diese Punkte sind ausdrücklich Bestandteil der Rechnung / des Angebots.

Der Umbau eines Vans ist Vertrauenssache. Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür stehen wir als Betrieb in der Pflicht. Näheres regeln die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. AUFTRAGSERTEILUNG

In der Auftragsbestätigung sind alle zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Fertigstellungstermine werden ausschließlich zur Orientierung (unverbindlich) mitgeteilt. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der Auftragsbestätigung.

Verzögerungen im Fertigungsablauf (Lieferprobleme durch Lieferanten, Krankheit, oder andere unvorhergesehene Ereignisse) versuchen wir auszugleichen. Da dies nicht immer problemlos möglich ist, können hierdurch Verzögerungen auftreten. 

Mit dem begleichen der Rechnung für die Terminreservierung (1.000,00 €) wird das vorausgegangene Angebot verbindlich. Die Terminreservierung dient als Sicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer und wird mit der Gesamtsumme verrechnet. Sofern der gebuchte Ausbauslot im Vorfeld abgesagt, nicht angetreten oder nicht eingehalten wird seitens des Auftraggebers, wird die Anzahlungssumme (1.000,00 €) einbehalten und als Aufwandsentschädigung angesehen.  

Vertragsgegenstand sind allein die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten. Sollte der Auftraggeber während der beauftragten Arbeiten Änderungswünsche haben, wird hierüber ein gesonderter Auftrag erteilt. Zusatzarbeiten sind hiernach gesondert – entsprechend dem weiteren Auftrag – zu vergüten. Die Mehrkosten welche durch Änderungen im Nachgang entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.

II. PREISANGABEN IN DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle, Elektrik, Batterie- und Solarsysteme) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent  (%) steigen, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
Sollten wir feststellen, dass der vereinbarte Preis der Auftragsbestätigung durch uns nicht einzuhalten ist, werden wir unverzüglich Rücksprache halten und die Mehrkosten mit dem Auftraggeber abstimmen.

III. FERTIGSTELLUNG

Der Auftragnehmer gibt in der Auftragsbestätigung, per WhatsApp, Telefon oder Email keine verbindlichen Fertigstellungstermine an. Die Fertigstellungstermine sind daher als unverbindlich zu verstehen. Dennoch wird der Auftragnehmer stets versuchen, kommunizierte Fertigstellungstermine einzuhalten. Vorhersehbare Terminüberschreitungen werden dem Auftragnehmer mitgeteilt.

Durch Änderungen oder Erweiterungen des Arbeitsumfangs gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, können Verzögerungen eintreten. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Aufforderung einen neuen unverbindlichen Fertigstellungstermin mitzuteilen.

Wenn der Auftragnehmer den unverbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. ABNAHME

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer, insbesondere die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. BERECHNUNG DES AUFTRAGES UND ZAHLUNG

In der Rechnung sind Preise für die jeweiligen Arbeitsleistungen gesondert auszuweisen.

Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Auftragnehmers ergibt sich aus der Rechnung.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VL. ERWEITERTES PFANDRECHT

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VLL. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Soweit der Gegenstand nicht die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers erwarten konnten, hat, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

Der Auftragnehmer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt.

Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

Der Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Einbau von Fenstern , Dachluken und sonstigen Anbauteilen

Es muss zwingend jährlich eine kostenpflichtige Dichtigkeitsprüfung der Fenster und Dachluken durchgeführt werden. Diese muss bei einer autorisierten Servicewerkstatt
durchgeführt werden, sonst verfällt der Anspruch auf Garantieleistungen.
Wichtig: genau auf das jährliche Prüfungsintervall achten. Dieses beginnt ab dem Tag der Übergabe. Die Kosten sind vom Eigentümer des Campers selbst zu tragen. Die Prüfung durch den Fachbetrieb ist zu Dokumentieren.

Zum Einbau: werden die Fenster / Dachluken durch uns nachgerüstet, wird empfohlen, das Fahrzeug mindestens 24h nicht zu bewegen, um einen optimalen Sitz und eine optimale Dichtigkeit zu gewährleisten.

Der Kunde wird mündlich und durch dieses Schreiben darauf hingewiesen. Verlässt der Kunde mit dem Fahrzeug vor Ablauf der 24 Stunden die Werkstatt, handelt er auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Gewährleistung / Haftung.

Selbiges (Standzeit / Wartezeit) gilt für sämtliche Anbauteile (Solar, Sat, Spoiler, An- und Aufbauteile)

Wasser

Sämtliche Wasserleitungen und Wassertanks sind bei beginnenden / drohenden Kälteeinbruch zu entleeren. Dazu ist es zwingend erforderlich, auch Restwasser im Innentank und in den Leitungen vollständig abzuführen. Dazu müssen Leitungen zB. mit Druckluft durchgepustet werden, der Wassertank muss leer Laufen und innen vollständig trocken sein.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

IX. BESTELLUNGEN VON WARE

WIDERRUFSRECH

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine
andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich  und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit
ihnen zurückzuführen ist.

X. GERICHTSSTAND

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 12.2021